Vorsicht beim Umzug!
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Ausflug mit Folgen!

An einem schönen Sommertag verlassen Sie das Haus mit der Familie, um ein Eis essen zu gehen. Die Eisdiele schließt in 20 Minuten und Sie müssen sich beeilen... alle sind bereit, Sie schnappen sich Ihr Geld und los. Doch in der Eile wurden die Fenster vom Erdgeschoss des Hauses nicht geschlossen und erleichtern einem Dieb das Einsteigen ins Haus. Ein schlimmer Vorfall! Aber ist das versichert?!

Die Handlungen des Versicherungsnehmers werden in verschiedene Verschuldensgrade (Art und Weise) eingeordnet. Es wird klar zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit und Vorsatz unterschieden. Für das Versicherungsunternehmen gilt hier aber keine freie Wahl. Es wird bei jedem Schadensfall geprüft, ob der Schaden vermeidbar gewesen wäre oder man vielleicht sogar mit Absicht gehandelt hat.

Fahrlässig handelt eine Person, wenn er seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgegangen ist (§ 276 BGB), aber keine Schäden mit Absicht herbeiführen wollte. Das heißt, wenn er den Folgen seiner Handlung nicht bewusst ist oder einen Schaden hätte vermeiden können. Oftmals ist man mit den Gedanken einfach woanders oder man ist einen kurzen Augenblick unachtsam und das Missgeschick ist schon passiert. Hier unterscheidet man nochmals zwischen der groben und der leichten Fahrlässigkeit, hier wird je nach Schwere der Handlung bzw. Folgen entschieden.

Leichte Fahrlässigkeit im Versicherungsbereich: Sie und Ihr Bekannter schauen sich gemeinsam alte Fotos auf dem Handy an. Sie möchten sich ein Foto genauer anschauen und nehmen sein Handy in die Hand. Leider rutscht dieses aus Ihrer Hand und fällt herunter. Hier sind weder die Folgen klar, noch haben Sie das Handy mit Absicht herunterfallen lassen.

Bei der groben Fahrlässigkeit gilt die beschriebene Eigangsituation. Die Fenster wurden nicht mit Absicht offengelassen, jedoch sind die Folgen klar ersichtlich und die Sorgfalt wurde außer Acht gelassen. Bei der DEVK wäre diese Situation in der Hausratversicherung abgedeckt.

Handelt eine Person willentlich um einen Schaden herbeizuführen, spricht an von Vorsatz. Man kann sich im Bereich der Versicherungen gegen vieles absichern, doch bei vorsätzlichen Handlungen erhalten Sie keinen einzigen Cent von dem Versicherungsunternehmen. Hier gibt es einen generellen Ausschluss und Sie tragen die Kosten selbst. Vorsätzlich handelt jemand der z.B. aus Wut auf den Nachbarn, weil dieser am Wochenende wieder zu laut im Garten gefeiert hat, dessen Auto mit einem Schlüssel zerkratzt und diesen willentlich beschädigt. Hier wird mit purer Absicht gehandelt und die Folgen sind einem ganz klar bewusst!

Versicherte Gefahren in der Hausratversicherung

Feuer

Leitungswasser

Sturm und Hagel

Einbruchdiebstahl / Raub

Vandalismus

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